Im Unternehmensbereich bzw. Wirtschaftsrecht gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Verträgen. Allein im Handelsgesetzbuch (HGB) finden sich zahlreiche Vertragstypen für Kaufleute wie zum Beispiel die Prokura, der Handelsvertretervertrag, der Handelskauf, das Speditionsgeschäft, das Frachtgeschäft, Lagergeschäft, Kommissionsgeschäft etc.

Hier alle unterschiedlichen Vertragstypen zu behandeln würde den Rahmen sprengen. Die nachfolgende überblicksartige Übersicht beschränkt sich daher auf einige wenige Vertragsarten, welche im Unternehmensbereich oftmals vorkommen: dem Gesellschaftsvertrag, unterschiedliche Bankverträge sowie Energieverträge.

Gesellschaftsvertrag

Das Gesellschaftsrecht wird durch den Gesellschaftsvertrag geprägt. Der Gesellschaftsvertrag – auch als „Satzung“ bekannt – ist zum einen eine Vereinbarung zwischen den Gründern der Gesellschaft, in dem diese ihre Rechte zueinander regeln. Aus diesem Grund wird er gelegentlich auch „Gesellschaftervertrag“ genannt. Zum anderen ist er auch ein verbandskonstituierender Organisationsvertrag. Als solcher gilt er grundsätzlich auch für künftig hinzutretende Gesellschafter, ohne dass diese ihm zugestimmt haben müssen.

Der Gesellschaftsvertrag regelt zudem den inneren Aufbau der Gesellschaft und die Rechtsstellung ihrer Organe (Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Beirat, ggf. Aufsichtsrat und/oder Gesellschafterausschuss).

Den Gesellschaftsvertrag gibt es sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften sind im Gegensatz zu Personengesellschaften haftungsbeschränkt. Unter die Kapitalgesellschaften zählen u.a. UG, GmbH, SE, Aktiengesellschaft, KGaA und Vereine.

Personengesellschaften sind die u.a. GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, OHG, GmbH & Co. KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft. Hier haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, wobei es insoweit auch teilweise wiederum Beschränkungen je nach Gesellschaftsform geben kann.

Gesellschaftsform bestimmen

Erste Hürde bei der Gründung einer Gesellschaft und der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages ist die Bestimmung der richtigen Gesellschaftsform. Dadurch, dass das Gesetz einige Gesellschaftsarten bereithält, muss die Gesellschaftsform gefunden werden, welche den Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Hierbei spielt insbesondere die Absicht, weshalb die Gesellschaft gegründet wird, eine entscheidende Rolle.

Soll lediglich Vermögen verwaltet werden oder steht ein gemeinnütziger Zweck oder der Handel mit Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund? Soll ein „Konzern“ mit vielen Untergesellschaften aufgebaut werden? Soll die Gesellschaft langfristig am Kapitalmarkt auftreten?

Zwar können auch im Nachhinein noch Anpassungen am Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden, allerdings ist dies sowohl mit Risiken als auch mit Zeitaufwand und Kosten verbunden, weshalb es am sinnvollsten ist, den Gesellschaftsvertrag gleich zu Anfang auf eine feste Grundlage zu stellen.

Auch kann bei der Wahl einer falschen Gesellschaftsform später noch eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform durch das Umwandlungsgesetz oder durch andere Möglichkeiten wie die der Sacheinlage in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden oder neu gegründeten Gesellschaft betrieben werden. Allerdings ist auch dies mit nicht unerheblichen Risiken und Kosten verbunden und kann steuerliche Nachteile nach sich ziehen.

Daher sollte am Besten gleich zu Beginn, eine solide Einschätzung darüber erfolgen, welche Gesellschaft zum jeweiligen Vorhaben am Besten passt.

Chancen einer Gesellschaft

Das Gesetz hält – wie oben bereits beschrieben – eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen bereit, wodurch es unzählige mögliche Varianten vom Gesellschaftsvertrag gibt. Als Gesellschafter kommt eine einzige Person (wie bei der Einmann-GmbH bzw. Einmann-UG) in Betracht, als auch eine Vielzahl von Gesellschaftern wie beispielsweise bei der börsennotierten Aktiengesellschaft.

Auch unterliegt der Gesellschaftsvertrag der Gestaltungsfreiheit. D.h. das Gesetz findet nur dort Anwendung, wo der Vertrag nichts Abweichendes regelt.

Dies birgt viele Möglichkeiten der Ausgestaltung. Die bestmögliche Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrages kann dabei helfen, die Machtposition innerhalb eines Unternehmens zu konsolidieren.

Dies kann sowohl mit Blick auf die eigene Beteiligung und die daran anknüpfenden Stimmrechte, die Implementierung von bestimmten Mehrheitsklauseln für Beschlüsse, die Ausgestaltung der Geschäftsführer- bzw. Vorstandsbefugnisse als auch durch Unternehmensverträge wie bspw. einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag geschehen.

So können zum Beispiel stille Beteiligungen dazu führen, dass sich Stimmrechte anders verteilen. Es können einfache oder qualifizierte Mehrheiten oder Einstimmigkeit für die Beschlussfassung bestimmter Themengebiete vereinbart werden. Und anstelle der gemeinschaftlichen Vertretung aller Geschäftsführer kann eine Einzelvertretungsbefugnis geregelt werden, wobei diese wiederum teilweise auf bestimmte Aufgaben beschränkt werden kann.

Im Blick haben sollte man auch, dass die Gesellschaften zum Teil unterschiedlich steuerlich behandelt werden. Je nach Unternehmensgegenstand kann die eine oder andere Gesellschaft günstiger für den Gesellschafter ausfallen. Sollen zum Beispiel die erwirtschafteten Gewinne zunächst thesauriert, also nicht ausgegeben werden, sondern in der Gesellschaft verbleiben, bietet sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft an, da diese lediglich Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer abführt. Soll hingegen eine regelmäßige Ausschüttung der Gewinne erfolgen, kann die Personengesellschaft besser geeignet sein. Bei der GmbH & Co. KG ist es etwas komplizierter: Der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) unterliegen – soweit sie natürliche Personen sind – der Einkommensteuer.

Steuerliche Vorteile bieten auch der gemeinnützige Verein oder die Stiftung. Allerdings können mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Probleme verbunden sein.

Risiken einer Gesellschaft

Es gibt vielfältige Risiken die mit einem Gesellschaftsvertrag verbunden sein können.

Das fängt bereits damit an, dass das nicht unerhebliche Risiko besteht, dass der Gesellschaftsvertrag nicht formwirksam gegründet wird. Hierzu können die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung im Handelsregister gehören, welche den Gesellschafter vor der Gefahr schützen, nicht persönlich in Anspruch genommen zu werden. Ansonsten können die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft mit einer erweiterten Haftung zur Anwendung kommen.

Eine persönliche unbeschränkte Haftung kann auch dann eintreten, wenn sich ein Gesellschafter (hier: der Kommanditisten einer KG) nicht über seine Rechte und Pflichten im Klaren ist und sich seine Hafteinlage zurückgewähren lässt.

Auch bei den anderen Gesellschafte(r)n muss darauf geachtet werden, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen betrieben werden, da diese steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Bilanzverschleierungen können unter dem Begriff des existenzvernichtenden Eingriffs zu einer unbeschränkten Haftung führen. Er findet seine Grundlage in § 826 BGB findet (siehe auch BGH, Urt. v. 13.12.2007 – IX ZR 116/06).

Auch besteht das Risiko, dass Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht konkret genug im Gesellschaftsvertag verankert werden oder aber Einstimmigkeits- oder Mehrheitserfordernisse zu Blockaden oder Verstimmungen führen. Dies mag zu Anfang, wenn sich die Gesellschafter untereinander gut verstehen, nicht so gravierend erscheinen. Immerhin hält das Gesetz einen groben Rahmen bereit, an den man sich halten kann.

Problematisch wird es aber, wenn dies nicht mehr der Fall ist und ein erbitterter Kampf zwischen den Gesellschaftern ausbricht. Ein Gesellschafter versucht den anderen aus der Gesellschaft zu drängen – was sogar tatsächlich möglich ist, aber in der Regel mit viel Aufwand, Strategie, ungewissem Ausgang und finanziellen Einbußen verbunden ist.

In Streitfällen wird das Gericht nach dem Willen der Gesellschafter suchen, wie er bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorgelegen hat. Ist dieser nicht erkennbar, wird der lückenhafte Vertrag durch die Gerichte nach allgemeinen Grundsätzen ergänzend ausgelegt. Es ist daher sinnvoll in dem Gesellschaftsvertrag von Anfang an die Rechte und Pflichten, mögliche Austrittsszenarien, Abfindungsklauseln etc. so genau zu bezeichnen und zu gestalten, dass diese von Anfang an klar sind.

Keine unerheblichen Risiken treffen auch den oder die Geschäftsführer bzw. Vorstände einer Gesellschaft. Diese haben aufgrund der gesetzlichen Vorschriften eine Vielzahl von Pflichten einzuhalten. Zu den Wichtigsten zählen die Pflicht zur Erhaltung des Stamm- bzw. Grundkapitals, die Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, die Insolvenzantragspflicht bei Insolvenz der Gesellschaft. Zudem muss er die Vertretungsbefugnisse sowie die Geschäftsordnung und die damit verbundenen Informationspflichten beachten. Er unterliegt einem Wettbewerbsverbot, muss die Buchführung, Bilanzierungs- und Veröffentlichungspflichten sowie die Steueranmeldungen einhalten. Werden Pflichten missachtet, kann dies zu einer Geschäftsführer- oder Vorstandshaftung führen. Neben der zwingenden umfassenden Erkundigung über den Bestand der Geschäftsführer- und Vorstandspflichten sollte daher auch der Abschluss einer D&O-Versicherung in Betracht gezogen werden.

Vorgehen zur Gründung | Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags

Sollte man auch nach ausgiebigen Recherchen und Erkundigungen immer noch unschlüssig sein, welche Gesellschaftsform am geeignetsten ist, ist Expertenrat angezeigt, welcher anhand der Ziele und Prioritäten bestimmen kann, welche Gesellschaft am Besten geeignet ist, um den Gesellschaftszweck zu erreichen.

Spätestens nachdem klar ist, welche Gesellschaft gegründet werden soll, sollte ein Vertragsrechtsanwalt zu Hilfe genommen werden, um den Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte auszugestalten und die Gesellschaft auf ein solides Fundament zu stellen. Auch für Änderungen von Gesellschafts- und Unternehmensverträgen ist die Hilfe eines Vertragsrechtsanwalts unerlässlich.

Auch die Einschätzung des Bedeutungsgehalts einzelner Klauseln eines bereits bestehenden Gesellschaftsvertrages kann die Inanspruchnahme eines Anwalts erforderlich machen.

Zwingende Inhalte des Gesellschaftsvertrags

  • Die Festlegung des gemeinsamen Zwecks. Dieser stellt das zentrale Element einer Gesellschaft dar. Er kann unterschiedlichen Inhalts sein, je nachdem, welches Vorhaben die Gesellschaft realisieren soll.
  • Die Förderungspflichten der Gesellschafter
  • Darüber hinaus gibt es besondere notwendige Bestimmungen für einzelne Gesellschaftsformen wie der KG, OHG oder Partnerschaft. Für die GmbH sind außerdem die Firma, der Sitz, der Unternehmensgegenstand, der Betrag des Nennkapitals und die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt, zwingende Vertragsbestandteile.

Weitere Inhalte des Gesellschaftsvertrags

  • Rechte der Gesellschafter wie Verwaltungs- oder Mitwirkungsrechte
  • Informationspflichten
  • Verschwiegenheitspflichten
  • Beteiligungsverhältnis des Gesellschafters am Gewinn und Verlust
  • Sonderrechte und -pflichten
  • Möglichkeit des Ausscheidens eines Gesellschafters
  • Wer die Geschäftsführung übernimmt
  • Wer die Gesellschaft nach außen hin vertreten soll
  • Abberufung eines Geschäftsführers
  • Abfindung, samt Art der Bezahlung der Abfindung
  • Befugnis der Handelsregisteranmeldung
  • Prozessführung
  • Gerichtsstand und Schiedsklauseln
  • Regelungen über das Zustandekommen von Entscheidungen
  • Zuständigkeiten der Gesellschafter
  • Stimmabgabe, Mehrheitsklauseln
  • Beschlussmängelrecht
  • Zustimmungsrechte für bestimmte Maßnahmen
  • Buchführung und Bilanzierung
  • Jahresabschluss
  • Beendigung der Gesellschaft und Dauer der Gesellschaft
  • Fortentwicklung der Gesellschaft und Wechsel von Gesellschaftern
  • Abtretung und Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Erbfolge
  • Haftung der Gesellschafter untereinander
  • Schaffung zusätzlicher Organe, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind

Finanzmarkt und Kapitalmarkt

Vertragsarten

Bankverträge und Vermögensverwaltungsverträge

Neben dem allgemeinen Bankvertrag als Grund- und Rahmenvertrag im Bankrecht spielen auch Vermögensverwaltungsverträge im Finanz- und Kapitalmarkt eine wichtige Rolle.

Vermögensverwaltung ist eine Finanzdienstleistung, die sich mit der Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegtem Vermögen befasst.

Der Vermögensverwalter trifft dabei Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen für seine Kunden. Der Begriff genießt in Deutschland keinen gesetzlichen Schutz und wird auch von unregulierten Finanzdienstleistern verwendet.

Depot-, Termingeschäfte und Derivate können Hauptanlage der Vermögensverwaltung bilden, ebenso wie Wertpapiere. Der Vermögensverwalter ist verpflichtet, das ihm anvertraute Vermögen des Vermögensinhabers in dessen Interesse zu verwalten.

Der Verwalter schuldet im Regelfall keinen Erfolg, d.h. er muss nicht dafür einstehen, dass das Vermögen tatsächlich gemehrt wird. Kommt es im Rahmen der Vermögensverwaltung zu Verlusten, kann daher nicht automatisch auf ein pflichtwidriges Handeln geschlossen werden. 

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Vermögensverwalter zusichert, eine bestimmte (Mindest-)Rendite zu erzielen oder zumindest das eingebrachte Kapital in einer bestimmten Höhe zu erhalten. Eine derartige Zusage, durch die der Vermögensverwaltungsvertrag mehr oder weniger einen Erfolg verspricht, ist damit einem Werkvertrag angenähert. 

Darlehensverträge: Arten

Darlehensverträge sind in der heutigen Welt nicht mehr wegzudenken, um größere Investitionen zu stemmen. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Je nach dem, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen einen Darlehensvertrag abschließt, kommen unterschiedliche gesetzliche Regelungen zum Tragen.

So gelten beim Verbraucherdarlehensvertrag zwingende verbraucherschützende Vorschriften, welche im B2B-Bereich nicht notwendigerweise gelten. Unternehmen sind bei der Vertragsgestaltung somit grundsätzlich freier, wodurch allerdings auch mehr Risiken entstehen können.

Die Darlehensarten und die vertraglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten sind Vielfältig. So gibt es beispielsweise folgende Vertragsgestaltungsmöglichkeiten:

  • Endfällige Darlehen (Fälligkeitsdarlehen, Festdarlehen): Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt.
  • Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen ist immer gleich hoch. Der Tilgungsanteil steigt hierdurch während der Laufzeit an und der Zinsanteil sinkt entsprechend.
  • Tilgungsdarlehen: Die Tilgung bleibt während der Laufzeit konstant. Wegen des Abfalls der Zinsen, sinkt der Schuldendienst während der Laufzeit.
  • Ratenkredit: Die Tilgungsraten bleiben gleich, die Kreditzinsen sinken tilgungsbedingt.
  • Laufzeitzinsdarlehen bzw. Ratendarlehen: Der Zinsbetrag für die gesamte Laufzeit wird am Anfang der Laufzeit in einem Betrag dem Darlehensbetrag zugerechnet. Anschließend wird bis zum Ende der Laufzeit der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt.
  • Partiarisches Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt oder zusätzlich zu den Zinsen eine Gewinnbeteiligung.
  • Forward-Darlehen: Annuitätendarlehen, bei dem die Summe nach einer festgelegten Vorlaufzeit ausgezahlt wird.
  • Hypothekendarlehen: hier sind Kreditsicherheiten stets Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld).
  • Bausparvertrag: Voraussetzung ist die vorherige Sparleistung durch den Bausparer.
  • Massedarlehen: Sonderfall in der Insolvenz mit sehr hohem Kreditrisiko für die Gläubiger.
  • Abrufdarlehen: eine Kreditlinie, bei der Auszahlungen nach Anforderung durch den Kreditnehmer vorgenommen werden.
  • Rollierendes Geldmarktdarlehen/Roll-over-Kredit: die Rückzahlung ist flexibel, der Zins passt sich den Marktzinsen an.
  • Sachdarlehen: Es werden nicht Geld, sondern vertretbare Sachen dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt.
  • Gesellschafterdarlehen

Sicherungsverträge inklusive Bürgschaften

Der Sicherungsvertrag ist im Kreditwesen eine Vereinbarung in Kreditverträgen über den Sicherungszweck von Kreditsicherheiten. Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Sicherheit zu stellen, der Sicherungsnehmer verpflichtet sich, die Sicherheit nur gemäß dem Sicherungszweck zu gebrauchen.

Häufige Kreditsicherheiten sind insbesondere die Sicherungsübereignung von Sachen, die Abtretung von Forderungen, die Verpfändung von Wertpapieren oder Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden oder Sicherungsgrundschulden. Typische Kreditsicherheiten von dritten Sicherungsgebern sind die Bürgschaft, Garantie oder gesamtschuldnerische Mithaftung.

Akzessorische Kreditsicherheiten werden diejenigen Kreditsicherheiten genannt, bei denen Wirksamkeit und Umfang der Sicherheit vom Bestand einer Kreditforderung abhängig sind. Akzessorische Sicherheiten sind bereits gesetzlich als Sicherungsrechte definiert, sodass bei diesen die Sicherungsabrede weniger leisten muss als bei nichtakzessorischen.

Das ist der Fall bei Bürgschaften, Hypotheken und Verpfändungen, bei denen eine gesetzliche Regelung über den Sicherungszweck besteht. Die Sicherungsabrede braucht deshalb keinen besonderen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr der Kreditsicherheit bei entfallenem Sicherungszweck zu enthalten, weil dies bereits durch die gesetzlich vorgesehene Akzessorietät der Sicherheit erreicht wird.

Sicherungsgrundschulden, Sicherungsabtretungen oder Sicherungsübereignungen besitzen als nichtakzessorische (sog. „abstrakte“) Rechte hingegen keine gesetzliche Regelung über den Sicherungszweck. Bei diesen Sicherheitenarten muss dies durch die vertragliche Sicherungsabrede nachgeholt werden.

Neben der Vereinbarung eines Sicherungszwecks muss die Sicherungsabrede insbesondere klare Regelungen über die (teilweise) Rückübertragung der Kreditsicherheiten enthalten, wenn der Sicherungszweck endgültig (teilweise) entfallen ist.

Anlagevermittlungs- und Anlageberatungsverträge

Der mit einem Anlagevermittler zustande kommende Auskunftsvertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Anders als ein Anlageberater ist der Anlagevermittler neben der technischen Abwicklung des Geschäfts dazu verpflichtet, den Anleger richtig und vollständig über diejenigen Umstände zu informieren, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Die Aufklärung des Anlegers kann mündlich oder schriftlich, z.B. anhand eines Prospekts, erfolgen.

Der Anlageberatungsvertrag ist ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag und dem Wesen nach freier Dienstvertrag. Sein Gegenstand ist die Informationserteilung für eine Anlageentscheidung des Anlegers, was ihn von der Vermögensverwaltung unterscheidet, bei der der Verwalter die Anlageentscheidung trifft.

Hierbei muss unterschieden werden zwischen dem weißen und dem grauen Kapitalmarkt. „Weißer“ Kapitalmarkt werden Vermögensanlagen, die in Wertpapieren verbrieft sind, verstanden. Diese werden besonders kontrolliert und unterliegen der Finanzaufsicht. Aus § 3 WpPG ergibt sich die Prospektpflicht.
Vermögensanlagen, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind, werden als „grauer Kapitalmarkt“ bezeichnet. Hierbei ist die staatliche Aufsicht geringer. Die Prospektpflicht für den „grauen Kapitalmarkt“ ergibt sich aus § 6 VermAnlG.

Die Angebote am Grauen Kapitalmarkt sind sehr vielfältig. Immer wieder erfinden Anbieter neue Investitionsmöglichkeiten. Deshalb lassen sie sich auch nicht abschließend aufzählen. Nennen lassen sich zum Beispiel Angebote aus folgenden Bereichen:

  • Unternehmensbeteiligungen
  • Crowdfunding (Schwarmfinanzierung)
  • Darlehen mit Nachrangabrede (oft nur im Kleingedruckten erkennbar)
  • Direktinvestments, etwa in Container, Holz oder Edelmetalle
  • Genussrechte und andere hybride Anleiheformen
  • Orderschuldverschreibungen
  • Kauf-und-Rückvermietungs-Verträge (Sale-and-Lease-Back)
  • Blindpool-Konstruktionen
  • Tokenisierte Wertrechte

Chancen

Die Chancen der oben genannten Verträge liegen auf der Hand. Es geht in der Regel um den Vermögenserhalt oder die Vermögensmehrung durch Investitionen.

Die Möglichkeiten sind hierbei vielfältig. Der Finanz- und Kapitalmarkt ist jederzeit kreativ geblieben und hat die unterschiedlichsten Instrumentarien geschaffen, um die Kundenbedürfnisse zu befriedigen.

Die vielfältigen Vertragsarten bringen hierdurch viele diversifizierte Chancen; gleichzeitig sollten die Vertragsregularien aber auch sorgfältigst geprüft werden.

Risiken

Der Finanz- und Kapitalmarkt birgt viele Risiken.

Diese entstehen oft dadurch, dass der (Bank-)Kunde, Sicherungsgeber oder Anleger nicht hinreichend aufgeklärt wurde, oder aber weil sich Risiken realisieren, die zuvor als zu gering eingestuft wurden.

Auch kann es sein, dass in den Verträgen Klauseln enthalten sind, die zunächst unverstanden geblieben sind und bei denen sich im Nachhinein bei näherer Betrachtung die Frage stellt, ob diese Bestand haben können und nicht – wegen entgegenstehender gesetzlicher Regelungen oder entgegenstehender Rechtsprechung – unwirksam sind.

Vorgehen

Die oben erwähnten unterschiedlichen Vertragstypen im Finanz- und Kapitalmarktrecht, bringen unterschiedliche Anforderungen mit sich.

Darlehens- und Sicherungsverträge

Bei Darlehen und Kreditverträgen stellen sich häufig Fragen betreffend Belehrungspflichten der Bank, Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten, etwaiger Vorfälligkeitsentschädigungen sowie hinsichtlich der Auswirkungen auf sog. „verbundene Geschäfte“ (Finanzierung von Immobilien, Autos und sonstigen Sachen) etc.

Hierbei muss beachtet werden, dass die Bank grundsätzlich nicht absolut frei in der Vertragsgestaltung ist, sondern sich an bestimmte Grundsätze halten muss.

Insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Zinsen zu Grunde gelegt werden können, gibt es ein breites Spektrum an Rechtsprechung bzw. Urteilen, welche Konkretisierungen vorgenommen haben. Jedenfalls besteht eine Grenze immer dann, wenn der Tatbestand des Wuchers nach § 138 BGB erfüllt ist.

Ähnliches gilt bei Bürgschaften: Auch hier kann § 138 BGB zum Tragen kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn persönliche Beziehungen durch Banken ausgenutzt werden. In solchen Fällen knüpft die Bank die Vergabe des Kredits zum Beispiel daran, dass neben dem Kreditnehmer eine weitere Person für die Rückzahlung haften soll: die Eltern, Geschwister, Ehe- oder Lebenspartner. Sie werden im Darlehen als Bürge oder mithaftender Darlehensnehmer bezeichnet. Was viele nicht wissen: Die Gerichte haben den Banken bei der Absicherung von Darlehen enge Grenzen gesetzt. Die Bürgschaft unter nahen Verwandten ist oft sittenwidrig.

Auch muss beachtet werden, dass gerade bei Verbraucherdarlehensverträgen eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zum Tragen kommen, welche zwingend sind und daher nicht der Vertragsfreiheit unterliegen (§§ 491 ff. BGB); diese gelten mit dem Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu stärken. So werden durch die gesetzlichen Regelungen – um nur die wichtigsten Punkte zu nennen – Beweiserleichterungen für den Verbraucher durch Schriftformerfordernisse eingeführt, ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 355 BGB sowie im Fall eines verbundenen Geschäfts eingeräumt sowie die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug begrenzt.

Sollte ein Darlehen und/oder eine Sicherungsabrede wie zum Beispiel eine Bürgschaft abgeschlossen werden, würde es sich daher empfehlen, diese durch einen Anwalt erstellen zu lassen, oder aber, wenn diese bereits standardisiert durch ein Kreditinstitut vorgegeben werden, im Vorfeld vor Vertragsabschluss durch einen Experten prüfen zu lassen. Ist eine derartige Überprüfung unterblieben und stellt sich im Nachhinein die Frage, wie einzelne Klauseln auszulegen oder ob einzelne Klauseln unwirksam sind, sollte ebenfalls die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen werden.

Vermögensverwaltungs-, Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsverträge

Gerade im Bereich der Vermögensverwaltungs-, Anlagevermittlungs- und Anlageberatungsverträge können erhebliche Verluste oder sogar Totalverluste auftreten, welche eine Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vermögensverwalter, Anlagevermittler oder Anlageberater angezeigt schein lässt. Eine derartige Prüfung ist lediglich durch einen Anwalt möglich, welcher die zu Grunde liegenden Verträge und Prospekte umfassend begutachtet. Die Pflichtverletzungen können sich im Einzelnen aus den Folgenden Umständen ergeben:

Vermögensverwaltungsvertrag

Zu einer Haftung des Vermögensverwalters aus Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrags kann es etwa kommen, wenn der Vermögensverwalter gegen die vereinbarten Anlagerichtlinien verstößt. Denkbar ist eine Haftung weiterhin beispielsweise auch dann, wenn der Vermögensverwalter gegen die Benachrichtigungspflicht bei Verlusten oder gegen die beim Vermögensverwaltungsvertrag ebenfalls bestehende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstößt. Die Beratungspflicht bezieht sich auf die Eigenarten der Vermögensverwaltung selbst, auf die Geeignetheit der Anlagestrategie sowie auf die Chancen und Risiken der Finanzinstrumente, die im Rahmen der Vermögensverwaltung erworben werden sollen und nicht auf die jeweilige Einzelanlage.

Anlagevermittlungsvertrag

Um seiner Informationspflicht zu genügen, muss der Anlagevermittler zum einen die Fragen seines Kunden zur Anlage zutreffend beantworten bzw. erklären, dass er die Frage nicht beantworten kann. Zum anderen muss der Anleger ggf. ungefragt über die wesentlichen Umstände informiert werden. In welchem Umfang der Vermittler ungefragt Informationen erteilen muss, hängt von der Aufklärungs- und Schutzbedürftigkeit des Anlegers ab und kann daher bei entsprechender Expertise des Anlegers auch ganz entfallen.

Wird die Anlage mittels eines Prospekts vertrieben, muss dieser im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung überprüft werden. Der Vermittler muss prüfen, ob der Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen – soweit dies mit zumutbarem Aufwand überprüfbar ist – sachlich vollständig und richtig sind.

So muss dem Anlagevermittler auffallen, wenn etwa die Renditeerwartung unschlüssig ist (z.B. 15 % Rendite p.a. mit festverzinslichen Staatsanleihen). Wird eine Finanzierungsbeteiligung an einer Gesellschaft vermittelt, muss sich der Anlagevermittler vorab über die wirtschaftliche Situation und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren (z.B. anhand der Bilanz). Wenn hierzu keine objektiven Daten vorliegen oder die Informationen nicht eingeholt worden sind, muss dies dem Anleger zumindest offengelegt werden.

Unterlässt der Anlagevermittler die Plausibilitätsprüfung und klärt darüber nicht auf, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Allerdings scheidet eine Haftung des Anlagevermittlers dann aus, wenn der Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht nicht betroffen ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Vermittlers trägt der Anleger. So muss der Anleger darlegen und beweisen, dass die vermittelte Anlage ein Plausibilitätsdefizit aufgewiesen hat. Hat der Anlagevermittler keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und wendet ein, dass der Fehler auch in einer Plausibilitätsprüfung unerkannt geblieben wäre, obliegt hierfür dem Vermittler die Darlegungs- und Beweislast.

Anlageberatungsvertrag

Mit dem Zustandekommen des Anlageberatungsvertrags schuldet der Anlageberater die umfassende Beratung des Kunden. Ziel der Beratung ist es, den Kunden in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung zu treffen. Der Anlageberater muss hierfür den Kunden im notwendigen Umfang aufklären, eine fachmännische Bewertung vornehmen und schließlich eine konkrete Empfehlung aussprechen. Die Beratung muss zum einen die Person des Kunden (anlegergerechte Beratung) und zum anderen das Anlageobjekt (anlagegerechte Beratung) berücksichtigen. Die Haftung von Anlageberatern beruht in der Regel auf einer Verletzung dieser Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung. Zu der anlagegerechten Beratung gehören auch die Pflicht zur Prüfung des Anlageobjekts sowie die Aufklärung über Provisionen.

Die Beweislast dafür, dass der Anlageberater den Anlageberatungsvertrag verletzt hat, trägt der Anleger.

Aufsichtsrechtlich ist der Anlageberater verpflichtet, die Beratung in einer Geeignetheitserklärung bzw. in einem Beratungsprotokoll zu dokumentieren und dieses dem Anleger auszuhändigen.

Weiterhin besteht eine Aufzeichnungspflicht für die telefonisch oder elektronisch erbrachte Anlageberatung. Der Kunde hat aufsichtsrechtlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

Energieverträge

Energievertrag ist kein spezifischer Begriff, der genau einem Vertragstypen zugeordnet werden kann. Vielmehr ist damit entsprechend des Begriffs „Energierecht“ die Gesamtheit der Verträge gemeint, die die Energiewirtschaft regeln. Im engeren Sinne versteht man unter Energierecht das Recht der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Strom und Gas, dessen maßgebliche Vorschriften das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthält.

Energiewende: Eine globale Chance

Die Ziele des Energierechts sind eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung der Allgemeinheit, die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Energie und die Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Energieversorgung.

Die Energiewende bringt für die in dieser Branche tätigen Unternehmen vielfältige Chancen, welche sich in einem Spektrum von neuen wirtschaftlichen Betätigungsfeldern realisieren. Hierbei wird insbesondere der Markt der erneuerbaren Energien (Windkraft, Fotovoltaik, Biomasseanlagen etc.) angesprochen, welcher vornehmlich durch das EEG in Verbindung mit dem KWKG und dem EnWG geregelt wird.

Umgekehrt können auch Verbraucher und Unternehmen, welche auf Energieliefer- bzw. Energiebezugsverträge angewiesen sind, von der Liberalisierung des Energiemarktes profitieren. So kann neben den „normalen“ Energielieferungs- bzw. Energiebezugsverträgen auch die Eigenversorgung eine mittlerweile gute Alternative darstellen.

Risiken des Wandels der Energieversorgungsstrukturen

Der Wandel der Energieversorgungsstrukturen führt allerdings auch zu nicht unerheblichen Risiken. Hinsichtlich der in diesem Betätigungsfeld beschäftigten Unternehmen, können insbesondere die Streichung von Fördergeldern oder Gesetzesänderungen zu erheblichen Verunsicherungen führen, welche oftmals lediglich durch Einholung von Rechtsgutachten und anwaltliche Stellungnahmen abgemildert werden können.

Aber auch Verbraucher können unter den Veränderungen des Marktes leiden. Insbesondere bei Preisveränderungen auf dem Energiemarkt fängt mit den Energieversorgern ein Ringen um den Preis des Energieliefervertrages statt.

Anwaltliche Beratung

Eine Beratung durch einen Anwalt ist vor diesem Hintergrund dann angezeigt, wenn in Bezug auf gesetzliche oder vertragliche Regelungen Unsicherheiten bestehen – dies kann sowohl die im Energieversorgungsbereich tätigen Unternehmen, wie insbesondere Anlagenbetreiber betreffen, als auch Verbraucher und Unternehmen, die auf die Versorgung mit Energie angewiesen sind.

Hierbei sind eine Vielzahl von Problemen denkbar, welche u.a. folgende Bereiche betreffen können:

In Bezug auf Energiebezieher bzw. -verbraucher

  • Prüfung von Preisbindungsklauseln
  • Zulässigkeit von Preiserhöhungen

In Bezug auf Energieversorger / Anlagenbetreiber

  • Anforderungen des EEG
  • Anforderungen des KWKG
  • Anforderungen des EnWG
  • Netzanschluss
  • Netznutzung
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