Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden überall benutzt. Selbst dort, wo wir sie nicht vermuten, begegnen sie uns jeden Tag. Zum Beispiel handelt es sich bei dem einfachen Aushang über der Kasse, auf dem „Kein Umtausch“ steht, bereits um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch sind alle im Internet zu findenden Musterverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (daher ist auch schon aus diesem Grunde bei ihrer Verwendung Vorsicht geboten).

Es ist also nicht so, wie es zunächst den Anschein hat, dass es sich immer nur dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wenn auch tatsächlich AGB drauf steht.

Vertrag individuell ausgehandelt?

Dass dem so ist, liegt an der gesetzlichen Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (als sog. Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt und welche für eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden sollen. Wesenskern ist also, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden und nicht nur für den eigenen Vertrag gelten sollen.

Sobald Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt werden, handelt es sich folglich nicht mehr um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ein individuelles Aushandeln ist aber in bestimmten Geschäftsbereichen wie z.B. im Massengeschäft wie Onlinehandel bzw. E-Commerce aber auch bei den meisten anderen Anbietern von Waren- und Dienstleistungen aufgrund der regulierten Geschäftsabläufe überhaupt nicht möglich.

Es müssen daher oft Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellt und benutzt werden. Diese haben aber aus juristischer Perspektive einen großen Haken: Denn das Gesetz bestimmt, dass die Klauseln, welche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden, einer viel strengeren Prüfung unterzogen werden müssen, als es bei „normalen“ Vertragsbedingungen der Fall ist.

Gut ausgearbeitete Allgemeine Geschäftsbedingungen können zwar rechtliche und wirtschaftliche Risiken erheblich minimieren. Genauso gut kann aber ein Verstoß gegen das Recht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen und wird auch nicht selten Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

AGB im B2B-Bereich

Ursprünglich dienten die Schutzvorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucherschutz. Heutzutage sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber auch im B2B Bereich angekommen. Der Vorteil von der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt für Unternehmen u.a. darin, dass die Prozesse durch die Verwendung von vorformulierten Vertragsklauseln vereinfacht, standardisiert und beschleunigt werden.

Zwar ist es gesetzliches Leitbild, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern keiner derart strengen Inhaltskontrolle unterliegen, wie diejenigen im B2C-Bereich. Allerdings weicht sich dieser Grundsatz in der Rechtsprechung immer mehr auf.

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass eine Klausel, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unwirksam ist, im Zweifel auch zwischen zwei Unternehmern unwirksam sein soll.

Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB

Zwar herrscht im deutschen Recht grundsätzlich Vertragsfreiheit, was bedeutet, dass sich jeder seinen Vertragspartner selber aussuchen darf und auch die Inhalte des Vertrages selber bestimmen darf. Von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit hat der Gesetzgeber aber insbesondere im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etliche Ausnahmen gemacht, welche berücksichtigt werden müssen.

Diese Ausnahmevorschriften befinden sich in den §§ 305 ff. BGB. Diese gesetzlichen Regelungen sehen eine sog. „Inhaltskontrolle“ bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, welche dazu dient, herauszufinden, ob dem Vertragspartner bei der Verwendung der AGB eine unangemessene Benachteiligung angedeiht.

Eine derart unangemessene Benachteiligung kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Zum Beispiel kann eine unangemessene Benachteiligung dadurch entstehen, dass von den gesetzlichen Leitbildvorschriften derart gravierend abgewichen wird, dass dies nicht mehr hinnehmbar ist. Ein anderer Fall liegt vor, wenn die Klausel schlichtweg unverständlich ist oder aber sich mehrere Klauseln gegenseitig widersprechen. Zweifel in der Auslegung gehen immer zu Lasten des Verwenders der Klauseln.

Auch duldet das AGB-Recht keine überraschenden Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen brauchte.

Die §§ 305 ff. BGB enthalten neben diesen Grundsatzaussagen in den §§ 308, 309 BGB auch einen Katalog von Verstößen, der bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten Fällen zwingend berücksichtigt werden muss. Die europarechtliche Richtlinienkonformität muss ebenfalls immer im Blick behalten werden.

Unwirksamkeit bei AGB-Verstößen

Fällt die Klausel bei der Inhaltskontrolle durch, hat dies ihre Unwirksamkeit und im schwerwiegendsten Fall sogar die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Hieran kann man erkennen, dass man bei der Ausgestaltung und Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen extreme Sorgfalt aufwenden muss. Nicht nur, dass all die gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden müssen, sondern auch die Rechtsprechung hat die Grundsätze zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den letzten Jahren fortlaufend weiterentwickelt und konkretisiert.

Wollen Sie also Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen oder erstellen lassen, sollten Sie dies in die Hände eines hierauf spezialisierten Anwalts geben. Nur dieser kennt alle Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.

Bitte finden Sie mehr Informationen zu den gängigsten Vertragstypen (ohne Vertragstypenmischung) auf den nachfolgenden Seiten:

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen