Urteil gegen EnStroGa AG

Landgericht Berlin, Urteil gegen EnStroGa AG vom 01.09.2022 – 52 O 117/22

In dem Rechtsstreit

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gegen
EnStroGa AG
hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 52 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer am Vorstandsmitglied der Beklagten zu vollziehenden Ordnungshaft
    bis zu sechs Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferverträge innerhalb des laufenden Abrechnungszeitraums einseitig die vereinbarten Abschlagszahlungen zu erhöhen, ohne dass eine Preisänderung erfolgt ist, wenn dies geschieht, wie aus den nachfolgend dargestellten E-Mails der Beklagten vom 22. Oktober 2021 und 23. Oktober 2021 ersichtlich.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.

Tatbestand – Urteil gegen EnStroGa AG

Der Kläger ist zur laufenden Nummer 57 in die vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 UKlaG geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (Stand: 01.08.2022) eingetragen. Ihm entstehen durch seine satzungsgemäße Tätigkeit pro von ihm ausgesprochener Abmahnung durchschnittlich Kosten in Höhe von 242,99 €.

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen und bietet Verbrauchern die Belieferung mit Strom außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen von Sonderkundenverträgen an. Sie vereinbart in diesen Verträgen die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die vom Kläger als Anlage K 3 eingereicht worden sind. Ziffer 8.3 der AGB sieht vor, dass die Kunden monatliche Abschlagszahlungen leisten, deren Höhe für den ersten Abrechnungszeitraum in der in S. 2 genannten Weise festgelegt wird und deren Höhe in den Folgezeiträumen auf der Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Verbrauchs ermittelt und mit den jeweils gültigen Preisen bewertet wird. S. 5 sieht vor, dass im Fall einer Preisänderung, die Beklagte berechtigt ist, die nach dem Wirksamwerden der Preisänderung fällig werdenden Abschlagsrechnungen unter Berücksichtigung des der Preisänderung zugrundeliegenden Preises und des zu erwartenden Verbrauchs entsprechend zu ändern.

Zu den Kunden der Beklagten gehörte X, die von der Beklagten in deren nur Privatkunden angebotenen Tarif „Vollstrom komplett“ versorgt wurde und mit der eine so genannte eingeschränkte Preisgarantie im Sinne von Ziffer 7.4 der AGB vereinbart war, so dass die Beklagte den vereinbarten Preis nur in Bezug auf hoheitlich festgelegte bzw. staatlich regulierte Preisbestandteile ändern konnte. Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen. Zu den Kunden der Beklagten gehörte auch Y.

Bis zum Oktober 2021 erhöhten sich die Beschaffungskosten der Beklagten wegen höherem Spotmarktpreise in einen zwischen den Parteien streitigen Umfang.

Die Kunden X und Y erhielten von der Beklagten am 22.10.2021 bzw. 23.10.2022 die als Anlagen K 4 bzw. K 5 zur Akte gereichten E-Mails, die im Tenor zu 1 wiedergegeben sind. In diesen E-Mails teilte sie den Kunden mit, dass der monatliche zu zahlende Abschlag wegen der gestiegenen Beschaffungskosten auf 84,- € (statt 60,- €) bzw. 90,- € erhöht werde.

Der auf das Geschäftsgebaren der Beklagten aufmerksam gewordene Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.01.2022 ab. Er vertrat die Ansicht, der Verbraucher müsse sich auf die ihm mitgeteilten Abschlagszahlungen verlassen können und die Beklagte verstoße mit dem Schreiben an Frau Y gegen § 41b Abs. 3 EnWG.

Die Klage ist der Beklagten am 04.05.2022 zugestellt worden.

Ausweislich der bei der Akte befindlichen Handelsregisterauszüge beschloss die Hauptversammlung der Beklagten am 23.06.2022 die Verlegung des Sitzes von Berlin nach Monheim am Rhein. Die Sitzverlegung wurde am 07.07.2022 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und die Beklagte mit dem neuen Sitz am 06.07.2022 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel so zu verurteilen, wie dies mit dem Tenor zu 1.1 geschieht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 260,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt unter Hinweis auf ihren aktuellen Sitz die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe – Urteil gegen EnStroGa AG

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Die Beklagte hatte ihren allgemeinen Gerichtsstand (vgl. § 17 Abs. 1 ZPO) im Zeitpunkt der Zustellung der Klage in Berlin. Die Verlegung des Sitzes hat gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf die damit begründete Zuständigkeit des Landgerichts Berlin keinen Einfluss.

2. Der Kläger ist prozessführungsbefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG). Er ist in die gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste eingetragen.

Il. Die Klage ist überwiegend begründet.

Die streitgegenständlichen geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind im Sinne von § 8 Abs. 1 8. 1 UWG unzulässig. Für die Wiederholungsgefahr besteht aufgrund der von der Beklagten begangenen Handlungen jeweils eine tatsächliche Vermutung, die die Beklagte nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt hat.

1. Die mit den E-Mails vom 22.10.2022 und 23.10.2022 angekündigte Erhöhung der von ihren Kunden zu leistenden Abschlagszahlungen war gemäß § 3 UWG unzulässig, weil die Beklagte unlauter im Sinne von § 5 Abs. 1 (bis 28.05.2022: S. 1) UWG gehandelt hat. Unlauter handelt danach, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 (bis 28.05.2022: S. 1) Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird.

a) Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass sie mit der Erhöhung der Abschlagszahlungen nicht gegen § 41b Abs. 3 S. 1 EnWG verstoßen hat. Die Vorschrift sieht vor, dass sofern ein Energieversorgungsunternehmen eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten muss.

Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift anders als die für die Energielieferungen an Letztverbraucher im Rahmen der Grundversorgungspflicht geltende Vorschrift des § 13 Abs. 2 StromGVV nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen und wie der Versorger die Abschlagszahlungen anpassen kann. Die Regelung betrifft entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versorger bei während des Abrechnungszeitraums erfolgenden Preisänderungen Abschlagszahlungen ändern kann.

b) Die Beklagte geht im Ansatz zu Recht davon aus, dass es ihr nicht verwehrt ist, bei während des Abrechnungszeitraums erfolgenden Preisänderungen auch die Höhe des verlangten Abschlags zu ändern.

Gemäß § 13 Abs. 2 StromGVV ist dies im Rahmen der Grundversorgungspflicht bei einer Änderung der Allgemeinen Preise im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG mit einem der Preisänderung entsprechenden Prozentsatz zulässig. Einen entsprechenden Anpassungsmechanismus sieht die Beklagte in Ziffer 8.3 S. 5 ihrer AGB für die von ihr ausschließlich (vgl. Ziffer 1.1 AGB) geschlossenen Sonderkundenverträge in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise vor, was mit den Parteien im Termin am 25.08.2022 erörtert worden ist.

Mit der mit den streitgegenständlichen E-Mails erfolgten Erhöhung der Abschläge hat die Beklagte jedoch den mit ihren Kunden vereinbarten Anpassungsmechanismus nicht eingehalten und damit vertragswidrig gehandelt. Sie konnte die Abschläge nicht einseitig erhöhen, weil die Erhöhung nicht auf einer Änderung der von der Beklagten für den gelieferten Strom verlangten Preise beruhte. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Ziffer 7 und 8 der AGB der Beklagten, dass insoweit nicht die Änderung der Beschaffungspreise der Beklagten gemeint ist. Gemeint sind Preisänderungen gemäß Ziffern 7.8 und 7.9. Eine Preisänderung im Sinne von Ziffer 7.8 kann zwar durch eine Erhöhung der Beschaffungspreise veranlasst sein und ist dann unter Berücksichtigung der Vorgaben des EnWG (insbesondere § 41 Abs. 5 EnWG) zulässig (so auch die Regelung in Ziffer 7.10 der AGB, die zum Teil sogar verbraucherfreundliche Voraussetzungen als § 41 Abs. 5 EnWG vorsieht), eine bloße Änderung der Beschaffungspreise berechtigt aber nicht zu einer Erhöhung von Abschlagsforderungen.

Mangels einer Preisänderung konnte daher die Beklagte nach den Bestimmungen des von ihr mit dem Kunden geschlossenen Vertrages von diesem nicht eine höhere Abschlagszahlung verlangen. Dies gilt auch für die Kundin Y bei der hinzu kommt, dass die Beklagte mit ihr unstreitig eine eingeschränkte Preisgarantie im Sinne von Ziffer 7.4 der AGB vereinbart hatte, die es ihr vertraglich verbot, gestiegene Beschaffungskosten an die Kundin durch eine Preisänderung weiterzugeben.

c) Die trotz einer nicht erfolgten Preiserhöhung und einer damit fehlenden Möglichkeit die Abschlagszahlungen versendeten E-Mails mit der Ankündigung, dies – vertragswidrig – zu tun, waren geeignet, die angeschrieben Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG a.F.) zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hatten. Es bestand die Gefahr, dass sie trotz einer fehlenden Verpflichtung hierzu den Einzug der höheren Abschlagszahlungen dulden würden. Die unwahre Angabe der Beklagten betraf im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG die Bedingungen, unter denen der Strom geliefert wurde.

d) Den Bedenken gegen die in der Klageschrift erfolgte Formulierung des Klageantrages hat der Kläger im Termin durch den Zusatz Rechnung getragen, dass das Verbot nur dann gelten soll, wenn nicht eine (wirksame) Preisänderung der Anlass der Preisänderung ist. Diese Einschränkung ergab sich – wenn auch weniger eindeutig – aus der zum Gegenstand seines Antrags gemachten konkrete Verletzungsform. Die streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten standen nicht in Zusammenhang mit einer Preisänderung.

3. Die Klage ist nicht begründet, soweit der Kläger den Ersatz der ihm durch die Abmahnung unstreitig entstandenen Aufwendungen in Höhe von 260,- € (netto 242,99 €) begehrt.

Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahnende den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, was unter anderem voraussetzt, dass die abgemahnte Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Gründe benannt wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Die Abmahnung muss den Sachverhalt, aus dem sich aus der Sicht des Abmahners der Wettbewerbsverstoß ergibt, insbesondere die konkrete Verletzungshandlung mitteilen sowie den daraus abgeleiteten, tatsächlichen und rechtlichen Vorwurf angeben. Das hat so genau zu geschehen, dass dem Abgemahnten ohne weiteres tatsächlich und rechtlich eine Überprüfung der Beanstandung möglich ist (vgl. Harte—Bavendamm/Henning-Bodewig-Brüning. UWG, 5. Aufl., 2021, § 13, Rn. 39 m.w.N.). Die Abmahnung muss den Abgemahnten in die Lage versetzen, das als wettbewerbswidrig bezeichnete Verhalten unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen, auch wenn der Wettbewerbsverstoß in rechtlicher Hinsicht nicht richtig und umfassend beurteilt zu werden braucht (vgl. KöhIer/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., 2022, § 13 Rn. 16 m.w.N.).

In der Abmahnung vom 04.01.2022 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 41b Abs. 3 EnWG beanstandet, dass der Versorger bei der Berechnung künftiger Abschläge unabhängig davon, wie sich die künftigen Preise entwickeln werden, den Verbrauch der letzten Rechnung zugrunde legen müsse. Diese vom Kläger vertretene Auffassung trifft aus den zu 1.a) und b) genannten Gründen nicht zu. Wie auch in der Grundversorgung (§ 13 Abs. 2 StromGVV) können in einem Sonderkundenvertrag im Fall von Preisänderungen die Abschlagsforderungen angepasst werden.

Der Kläger hat sich im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 25.08.2022 zwar die Auffassung des Gerichts zu eigen gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Abschlagsforderungen in ihren AGB keine Grundlage macht und die Aussage, von den Kunden sei ab dem 01.11.2021 ein höherer Betrag zu zahlen, unwahr ist. Dies war jedoch nicht Gegenstand der Abmahnung. Der Beklagten musste aufgrund der Abmahnung auch nicht ohne weiteres klar sein, dass die Erhöhung der Abschlagsforderungen unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sein könnte.

Eines besonderen Hinweises auf die im Termin am 25.08.2022 mit den Parteien nicht erörterte Unbegründetheit des Zahlungsverlangens des Klägers bedurfte es nicht, da nur eine Nebenforderung (139 Abs. 2 S. 1 ZPO).

lll. Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Kläger unterliegt nur mit einer Nebenforderung, durch die wegen § 43 Abs. 1 GKG keine besonderen Kosten entstehen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO, wobei das Gericht bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu 1. vom Streitwert ausgeht.

Urteil gegen EnStroGa AG vom 01.09.2022 – 52 O 117/22

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