Urteil zu Lichtblick: Briefpost Online-Verträge

LG Hamburg, Urteil vom 29. April 2021 – 312 O 94/20

Orientierungssatz – Urteil zu Lichtblick

  1. Die Klausel eines private Haushalte mit Strom und Gas versorgenden Energieversorgungsunternehmens, dass die Lieferverträge reine Online-Verträge sind, d.h. die Kommunikation ausschließlich über elektronische Kommunikationswege erfolgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unzulässig.
  2. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher wüsste, dass er neben der elektronischen Form für seine Erklärungen auch die strengere Form der Schriftform oder der Schriftform per Einschreiben/Rückschein etc. wählen kann, um z.B. eine rechtswirksame Kündigung oder einen Rücktritt auszusprechen.
  3. Die Klausel, dass, solange ein Kunde sich noch nicht für das Kundenportal registriert hat bzw. das Energieversorgungsunternehmen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert ist, das Energieversorgungsunternehmen berechtigt ist, die Kommunikation per Briefpost vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Kunden verursachungsgerecht in Rechnung stellt, ist wegen Intransparenz unwirksam.

Tenor – Urteil zu Lichtblick

Die Beklagte wird verurteilt,


I. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern,

zu unterlassen,

in Bezug auf Energielieferverträge Gas die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen


1.
[1.1] […] Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d. h., die Kommunikation erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikationswege;


2.
[2.4] Solange der Kunde sich noch nicht für das Kundenportal registriert hat bzw. LichtBlick aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation
gehindert ist, ist LichtBlick berechtigt, die Kommunikation per Briefpost vorzunehmen.
Die Kosten hierfür werden dem Kunden verursachungsgerecht in Rechnung gestellt. Der
Kunde kann diese Kosten gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen;


II. an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2020 zu zahlen.


III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.


IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt jeweils 2.500 € hinsichtlich des Tenors zu I.1 und I.2 und im Übrigen 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand – Urteil zu Lichtblick

Der Kläger wendet sich gemäß § 1 UKlaG gegen zwei Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Zudem verlangt er Erstattung seiner Kesten für die Abmahnung.


Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Hamburg, das private Haushalte mit Strom und Gas versorgt.

In ihren „Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Gasversorgung von Haushalts- und Gewerbekunden durch LichtBlick“ (Anlage K1) finden sich unter Ziffer 1.1 die Klausel:

[1.1] […] Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d. h., die Kommunikation erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikationswege.

und unter Ziffer 2.4 die Klausel:

[2.4] Solange der Kunde sich noch nicht für das Kundenportal registriert hat bzw. LichtBlick aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert ist, ist LichtBlick berechtigt, die Kommunikation per Briefpost vorzunehmen. Die Kosten hierfür werden dem Kunden verursachungsgerecht in Rechnung gestellt. Der Kunde kann diese Kosten gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen.

Ein Vertragsschluss bei der Beklagten ist möglich, indem der Kunde seine Daten telefonisch durchgibt und diese bei der Beklagten aufgenommen werden. Dabei verlangt die Beklagte auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, ohne die sie keinen Vertrag abschließt. Nach der Aufnahme der Daten wird dem Kunden mitgeteilt, dass für den Vertragsschluss eine Verifizierung seiner Mailadresse erforderlich sei, die durch ein Double-opt-in-Verfahren erfolgt. Nach Abschluss dieses Verfahrens findet der Kunde die Zusammenfassung seiner Daten im Kundenportal und sodann die Vertragsbestätigung.

Die Beklagte bewirbt ihre Vertragsleistungen auch auf Wochenmärkten, indem sie auf Ständen Werbematerialien und Einwilligungen zur Kontaktaufnahme auslegt. Die Beklagte betreibt auch Direktvertrieb, bei dem ein Vertriebsmitarbeiter die Daten über ein Tablet aufnimmt und der Kunde auf seiner angegebenen und verifizierten E-MailAdresse die vertraglichen Unterlagen erhält. Der Kläger mahnte die Beklagte unter dem 10.1.2020 gemäß Anlage K3 ab, die Beklagte wies mit Anwaltsschreiben vom 31.1.2020 die Abmahnung zurück.

Der Kläger meint, dass die Klausel 1.1 eine unangemessene Benachteiligung enthalte und gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Es werde der Eindruck erweckt, dass eine Kommunikation ausschließlich auf elektronischem Wege möglich sei selbst wenn dies technisch nicht möglich sei oder eine andere Kommunikationsart gewählt werde, um zum Beispiel einen sicheren Zugang nachzuweisen. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung sei nach der Klausel eine per Einschreiben/Rückschein vom Kunden übersandte Kündigung von der Beklagten nicht anerkannt, da die Kommunikation nicht auf elektronischem Wege erfolgt sei. Die Klausel sei unwirksam, weil sie nur eine einzige Kommunikationsmöglichkeit gestatte, andere im Rechtsverkehr übliche und gängige Kommunikationswege vollständig ausschließe und die erlaubten „elektronischen Kommunikationswege“ nicht klar, verständlich und transparent definiere. Es sei auch nicht so, dass jeder durchschnittlich
informierte Verbraucher wisse, dass er entgegen dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel auch die strengere Form, nämlich die Papierform, wählen dürfe. Dies ließen die AGB wegen des Wortes „ausschließlich“ eben nicht zu.

Auch die Klausel 2.4 sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Es handele sich um eine Preisnebenabrede, nämlich ein Entgelt für ein von der Beklagten angebotenes Nebenprodukt, dass neben dem Konzept des Vertrages, nach dem vertraglich relevante Mitteilungen ausschließlich über das Kundenportal mitgeteilt werden müssten, nur als Ausnahme anfalle. Unter diese entgeltpflichtigen Mitteilungen fielen, sofern sie mit der Briefpost erfolgten, zum Beispiel auch Rechnungen. Ein gesondertes Entgelt für die Übersendung einer Rechnung in Papierform weiche indes von den gesetzlichen Regeln ab und sei mit deren Grundgedanken unvereinbar, § 307 II Nr. 1
BGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe die Beklagte, die den Abschluss der Gaslieferverträge nicht allein über das Internet anbiete, ihrem Geschäftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass ihre Vertragspartner ausnahmslos über einen Internetzugang verfügten und in der Lage seien, die ihnen erteilten Rechnungen im Kundenportal aufzurufen, sodass es weiter eine Vertragspflicht der Beklagten sei, eine Rechnung in Papierform zu erteilen.

Eine Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versuche, sei aber eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und verstoße gegen § 307 II Nr. 1 BGB. Die Klausel berücksichtige auch nicht, dass es im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen könne, dass eine Registrierung auf dem Portal noch nicht erfolgt sei.


Die Klausel sei auch intransparent, weil die Höhe der Kosten nicht abschätzbar und unklar sei, ob neben den normalen Portokosten weitere Kosten in Rechnung gestellt werden sollten. Die Anzahl der auf dem Postweg zu erwartenden Schreiben und Rechnungen und die Einzelbeträge seien ebenfalls nicht aufgeführt.

Abmahnkosten stünden ihm gemäß § 5 UKlaG, zu. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB. § 12 I 2 UWG.

Der Kläger beantragt,

– wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint zu Klausel 1.1, dass sie in AGB eine hinter der strengen gesetzlichen Schriftform zurückbleibende niedrigere Formvorschrift in Form der elektronischen Kommunikation vorgeben dürfe. Dies ergebe sich daraus, dass § 309 Nr. 13 BGB es verbiete, strengere Formvorschriften als die gesetzlichen in AGB vorzuschreiben. Daraus ergebe sich umgekehrt, dass niedrige Formvorschriften in AGB vereinbart werden durften. Eine Belehrungspflicht dahin, dass die gesetzliche Schriftform gewählt werden dürfe, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Ein durchschnittlich informierter Verbraucher wisse ohnehin, dass er die in AGB vorgeschriebene Form durch die gesetzliche Schriftform überbieten könne. Gerade bei reinen Onlineverträgen sei die Klausel im Übrigen klar verständlich.

Dass der Widerruf auch in schriftlicher Form erfolgen könne, ergebe sich aus der Widerrufsbelehrung und einem vorgehaltenen Formular. Eine Kündigung könne schließlich auch per Fax erfolgen.

Die Beklagte meint zu Klausel 2.4, dass der Abschluss ihrer Verträge auch bei vorangegangener telefonischer Vertragsanbahnung nur in elektronischer Form erfolge, so dass sie die Kosten der Briefpost nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf daher ihren Kunden auferlegen dürfe. Dass ein Kunde durch Störungen der Website daran gehindert werde, sich zu registrieren, sei praktisch ausgeschlossen, weil Störungen innerhalb weniger Minuten behoben würden. Die Klausel sei nicht intransparent, da sie eindeutig regele, dass ausschließlich „verursachungsgerecht“, also unmittelbar kausale Kosten auf den Kunden umgelegt würden.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung bestehe nicht, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2021 verwiesen.

Der Schriftsatz vom 25.2.2021 hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe – Urteil zu Lichtblick

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Verbraucherverband nach § 3 UKlaG klagebefugt.
28 Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 1, 3, 4 UKlaG i.V.m. § 307 BGB sowie der Zahlungsanspruch aus §§ 683, 677, 670 BGB zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß dem Antrag zu I.1 ergibt sich aus §§ 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 I BGB.

Die Klausel 1.1

„Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d. h., die Kommunikation erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikationswege.“

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unzulässig. Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 I Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2019, III ZR 38/18, Rz 22).

Dem wird die streitgegenständliche Klausel 1.1 nicht gerecht.

Sie sieht vor, dass der Vertragspartner der Beklagten mit dieser ausschließlich auf elektronischem Kommunikationswege kommunizieren kann. Jegliche andere Kommunikation wie zum Beispiel die Kündigung in Textform per Einschreiben/Rückschein ist nach dem Wortlaut dieser Bedingung ausgeschlossen. Für den Kunden wird nicht deutlich, dass er zum Beispiel den Widerruf oder die Kündigung des Vertrages in Textform einfach schriftlich per Brief (und nicht nur in elektronischer Form) aussprechen kann. Tatsächlich bleiben aber, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 309 Nr. 13 BGB ergibt, die strengeren Formen als die Textform bei Verträgen für Anzeigen und Erklärungen des Kunden
wie Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung zulässig, um diese Erklärungen rechtswirksam auszusprechen. Die Klausel lässt den durchschnittlichen Vertragspartner jedoch vollständig darüber im Unklaren, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündigungserklärung abgeben kann.

Dass die Beklagte Widerruf und Kündigung in schriftlicher Form tatsächlich akzeptieren mag und darauf an anderer Stelle auf ihrer Internetseite hinweist, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel nichts. Denn der Kunde der Beklagten kann die Klausel dahin missverstehen, dass ihm ein Widerruf/ eine Kündigung in Textform per Brief oder ein Schreiben nicht möglich sei und aus diesem Grund auf die Abgabe der Erklärung ganz verzichten. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2016, III ZR 387/15, auf die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25.2.2021 verweist, ergibt sich nichts Anderes. Dort ging es darum, dass bei reinen Onlineverträgen die (strengere) Schriftform gegenüber der Textform vorgeschrieben worden war, was der BGH für unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 I BGB hielt. Vorliegend ist dagegen unklar, dass die strengere Form neben der elektronischen Form rechtswirksame Erklärungen ermöglicht.

Davon, dass der durchschnittliche Verbraucher wüsste, dass er neben der elektronischen Form für seine Erklärungen auch die strengere Form der Schriftform oder der Schriftform per Einschreiben/Rückschein etc. wählen kann, um zum Beispiel eine rechtswirksame Kündigung oder einen solchen Rücktritt auszusprechen, ist nicht auszugehen.

Demnach ist die Klausel unangemessen benachteiligend und unwirksam.

2.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß dem Antrag zu I.2 ergibt sich ebenfalls aus §§ 1, 3, 4 UKlaG i.V.m. § 307 BGB.

Die Klausel 2.4

„Solange der Kunde sich noch nicht für das Kundenportal registriert hat bzw. LichtBlick aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert ist, ist LichtBlick berechtigt, die Kommunikation per Briefpost vorzunehmen. Die Kosten hierfür werden dem Kunden verursachungsgerecht in Rechnung gestellt. Der Kunde kann diese Kosten gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen.“

ist wegen Intransparenz gemäß § 307 I BGB unwirksam.

Nach § 307 I Satz 2 BGB ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB „klar und verständlich darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2019, III ZR 38/18, Rz 22).

Dem wird die streitgegenständliche Klausel 2.4 nicht gerecht. Sie sieht vor, dass die Beklagte in dem Fall, dass der Kunde sich noch nicht für das Kundenportal registriert hat oder sie aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert ist, die Kommunikation per Briefpost vornehmen kann und die daraus resultierenden Kosten dem Kunden „verursachungsgerecht“ in Rechnung stellen kann.

Der Begriff „verursachungsgerecht“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht klar und verständlich, sondern unklar. Die Kosten, die für die Briefpost in Rechnung gestellt werden, werden in keiner Weise präzisiert, so dass – bei kundenfeindlichster Auslegung – diese Kosten unangemessen hoch steigen können. Es ist schon nicht erkennbar, ob neben den Portokosten weitere Kosten zum Beispiel für Material oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden sollen. Dies verstößt gegen das Bestimmtheits- und Verständlichkeitsgebot.

Die Klausel ist unwirksam.


Die Frage, ob Preisnebenabreden für Briefportokosten vorliegend wie bei einem reinen Vertragsabschluss über das Internet auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürfen, muss daher vorliegend nicht entschieden werden.


II.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, die der Höhe nach nicht beanstandet
worden sind, ist aus § 5 UKlaG i.V.m § 12 I 2 UWG a.F. bzw. aus §§ 683, 677, 670 BGB begründet. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I 2, 288 I, 291 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Urteil zu Lichtblick vom 29. April 2021 – 312 O 94/20

Urteil zu LIchtblick