Kaufverträge bestimmen unseren Alltag in allen erdenklichen Lebensbereichen. Bei jedem Gang zum Bäcker wird ein Kaufvertrag geschlossen.

Die Jurastudenten werden gleich im ersten Semester mit Erstaunen darauf aufmerksam gemacht, dass der simple Vorgang des Brötchenkaufens bereits 3 Rechtsgeschäfte beinhaltet: Die übereinstimmenden Willenserklärungen zum Kauf bzw. Verkauf, die Übereignung des Brötchens sowie die Übereignung des Geldes.

Bei allen drei Rechtsgeschäften können sich Fehler einschleichen. So simpel der Brötchenkauf ist, sollte dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Rechtswissenschaften eine komplexe Angelegneheit sein kann.

Das gleiche gilt in allen übrigen Lebensbereichen: Das Ausborgen eines Kugelschreibers in einem Meeting stellt ein typisches Beispiel für einen Leihvertrag dar.

Der Schenkungsvertrag – so unliebsam sich dieses Wort auch anhören mag – begegnet uns bei Geburtstagen und an Weihnachten. Die wenigsten Leute wissen aber, dass dieser vor dem Vollzug einer notariellen Beurkung bedarf, um wirklich wirksam zu sein.

Die nachfolgende Übersicht, soll einen exemplarischen Überblick über drei gängige Vertagstypen geben: Den Kaufvertrag, den Leihvertrag sowie den Schenkungsvertrag.

Kaufvertrag

Durch einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB wird ein Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu verschaffen. Der Käufer wird im Gegenzug dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten und die Kaufsache abzunehmen. Er kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist Schriftform jedoch zu empfehlen. In bestimmten Fällen ist gesetzlich eine besondere Form vorgeschrieben. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück sowie ein Kaufvertrag über einen GmbH-Anteil bedürfen der notariellen Form.

Grundstückskaufvertrag und Kfz-Vertragsrecht bzw. Autokauf

Im Folgenden werden die Inhalte eines Kaufvertrages näher beleuchtet. Hierbei gibt es insbesondere beim Grundstückskaufvertrag und beim Autokauf Besonderheiten, auf die im Einzelnen bei den jeweils einschlägigen Punkten näher eingegangen wird.

Dass hierbei nicht auf alle erdenklichen Konstellationen und Probleme des Kaufvertragsrechts aufgrund eingegangen werden kann, wird hingewiesen. Dem Leser soll aber zumindest ein Überblick über mögliche Problemfälle gegeben werden.

Inhalte eines Kaufvertrags

  • Vertragsparteien
  • Kaufgegenstand
  • Kaufpreis
  • Beschaffenheitsvereinbarung
  • Beschaffenheitsgarantie
  • Leistungszeit und Lieferbedingungen
  • Zahlungsbedingungen
  • Übergabe und Übereignung
  • Eigentumsvorbehalt
  • Kosten der Übergabe
  • Gefahrenübergang
  • Abnahme der Kaufsache
  • Pflichten des Verkäufers
  • Gewährleistung
  • Verjährung
  • Rechtswahl
  • Gerichtsstand
  • Salvatorische Klausel

Zu den Punkten im Einzelnen:

Vertragsparteien beim Kaufvertrag

Handelt es sich auf der Seite des Käufers um einen Verbraucher (also um eine Person, die den Kaufvertag nicht für gewerbliche oder beruflichen Zwecke abschließt) und auf der Seite des Verkäufers um einen Unternehmer, so liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. In diesem Fall gelten zu den §§ 433 ff. BGB noch die besonderen verbraucherschützenden Normen in den §§ 474 ff. BGB ergänzend, welche insbesondere Beweiserleichterungen bei Mängeln für den Verbraucher vorsehen.

Ist der Kauf von Waren oder Wertpapieren mindestens für eine Vertragspartei ein Handelsgeschäft, greifen die Sonderregelungen der §§ 373 ff. HGB zum Handelskauf.

Kaufgegenstand

Gegenstand eines Kaufvertrags können unter anderem Sachen und Rechte. Zu den Sachen gehören sowohl bewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten als auch Grundstücke und auch Tiere können Gegenstand eines Kaufvertrags sein.

Der Erwerb von Standardsoftware, die für eine Vielzahl von Anwendern entwickelt wurde, ist als Sachkauf zu qualifizieren. Wird eine Software jedoch nach individuellen Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entwickelt, handelt es sich um einen Werkvertrag.

Rechte können Gegenstand eines Kaufvertrags sein, wenn sie übertragbar sind, wie zum Beispiel Forderungen, Grundpfandrechte, Gesellschaftsanteile sowie gewerbliche Schutzrechte.

Sonstige verkehrsfähige Güter sind auch Gesamtheiten von Rechten und Sachen, wie Unternehmen oder auch freiberufliche Arzt- und Anwaltspraxen.

Der Kaufgegenstand ist eindeutig zu bestimmen und zu bezeichnen. Wird beispielsweise ein Gebrauchtwagen verkauft, ist dieser durch Hersteller, Typ, amtliches Kennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Kilometerstand und das Datum der Erstzulassung genau zu bezeichnen. Soll auch das Zubehör, wie Winterreifen, Reserverad, Verbandskasten etc. mitverkauft werden, ist zu empfehlen, dieses aufzuführen.

Als Hauptleistungspflicht beim Sachkauf ist der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen.

Kaufpreis inkl. oder zzgl. Umsatzsteuer

Der Kaufpreis muss in Geld bestehen. Dabei kann auch eine fremde Währung vereinbart werden. Besteht die Gegenleistung in einer Sache oder einem Recht, handelt es sich um einen Tauschvertrag.

Den Parteien steht es frei, einen Mindestpreis zu vereinbaren oder auch einen Höchstpreis festzulegen. Zulässig ist auch eine Vereinbarung, nach der der Kaufpreis durch einen Dritten zu bestimmen ist oder die Vereinbarung einer Preisbestimmungsklausel. Ist ein bestimmter Kaufpreis ausgewiesen, ist grds. davon auszugehen, dass die Umsatzsteuer enthalten ist (BGH 26.6.1991 – VIII ZR 198/90).

Beschaffenheitsvereinbarung beim Kaufvertrag

Der Begriff der Beschaffenheit erfasst sämtliche Eigenschaften der Sache selbst, sowie alle tatsächlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Beziehungen der Sache zur Umwelt, die in der Beschaffenheit der Kaufsache ihren Grund haben, ihr physisch unmittelbar für eine gewisse Dauer anhaften und die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen. Auch die Herkunft der Kaufsache kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein.

Ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung.

Bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften, wie zB bei einem Grundstückskaufvertrag (§ 311 b BGB), müssen sämtliche Erklärungen, die eine Rechtswirkung erzeugen sollen, in den Vertrag aufgenommen werden. Daher führen Beschreibungen eines Grundstücks, zum Beispiel in einem Exposé, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag gefunden haben, regelmäßig nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Gegebenenfalls können im Vorfeld des Vertragsschlusses gemachte Informationen über ein Grundstück aber eine Haftung begründen, sofern im notariellen Grundstückskaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Sofern kein Formerfordernis besteht, muss eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht zwingend ausdrücklich festgelegt werden, sondern kann sich auch konkludent ergeben, zum Beispiel aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen. Nicht ausreichend jedoch sind einseitig gebliebene Vorstellungen des Käufers, auch wenn sie dem Verkäufer bekannt sind. Der Verkäufer muss in irgendeiner Art und Weise zustimmend reagieren.

Beschaffenheitsgarantie, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf

Eine Beschaffenheitsgarantie wirkt noch stärker als eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Die Abgrenzung zwischen einer Beschaffenheitsangabe und einer Beschaffenheitsgarantie ist insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf häufig zu machen.

Für die Frage, ob eine Erklärung des Verkäufers zur Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens als Beschaffenheitsangabe oder als Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen privaten Gebrauchtwagenverkauf handelt oder ob der Gebrauchtwagen durch einen Gebrauchtwagenhändler verkauft wird.

Gibt ein Gebrauchtwagenhändler eine Erklärung zur Beschaffenheit eines Pkws ab, darf der Käufer darauf vertrauen, dass der Händler für die Beschaffenheit die Rechtsgewähr übernimmt und es sich daher um eine Beschaffenheitsgarantie handelt.

Dagegen kann sich der Käufer beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens idR nicht auf die besondere Sachkunde und Erfahrung des Verkäufers verlassen. Daher stellt zum Beispiel die Angabe der Laufleistung eines Pkws durch einen privaten Verkäufer regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Beim privaten Gebrauchtwagenkauf muss eine Garantie für die Beschaffenheit ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden. Eine stillschweigende Garantieübernahme kann nur dann angenommen werden, wenn weitere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Beschaffenheit einstehen. Dies ist bei der Angabe der Laufleistung eines Pkws regelmäßig der Fall, wenn sich der Verkäufer als Erstbesitzer bezeichnet.

Zahlungsbedingungen beim Kaufvertrag

Die Hauptleistungspflicht des Käufers besteht in der Kaufpreiszahlung. Die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung wird grundsätzlich mit Abschluss des Vertrags fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Für den Verbrauchsgüterkauf ist die Regelung des § 475 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, die die Fälligkeit abweichend von § 271 Abs. 1 BGB regelt.

Der Kaufpreis ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Die Parteien können aber auch eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Vereinbarung über die Art der Zahlung, über die Fälligkeit und/oder den Zahlungsort treffen.

Auch kann durch die Parteien eine Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbart werden, was üblicherweise durch die Klausel „Vorauskasse“ erfolgt. Häufig wird auch vereinbart, dass die Kaufpreiszahlung mit Rechnung fällig wird.

Übergabe und Übereignung, Eigentumsvorbehalt

Unter Übergabe ist die Verschaffung unmittelbaren Besitzes zu verstehen. Übereignung meint hingegen die Verschaffung des Eigentums. Dass der Besitz und das Eigentum auseinanderfallen können, zeigt sich insbesondere beim Eigentumsvorbehalt.

Der Eigentumsvorbehalt ist häufig Kreditsicherungsmittel im Warenverkehr und kennzeichnet sich dadurch, dass das Eigentum an der Sache bis zur Bezahlung beim Verkäufer verbleiben soll, obgleich es schon in den Besitz des Käufers übergehen kann.

Kosten der Übergabe

§ 448 BGB regelt die Verteilung der Kosten der Übergabe der Sache. Eine Sonderregelung für den Grundstückskauf enthält § 448 Abs. 2 BGB. Für den Rechtskauf gilt § 453 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 448 Abs. 1 BGB trägt beim Kauf beweglicher Sachen grundsätzlich der Verkäufer die Kosten der Übergabe der Sache. Kosten der Übergabe sind sämtliche Kosten, die entstehen, um dem Käufer die Annahme der Kaufsache am Erfüllungsort zu ermöglichen. Zu den Kosten der Übergabe zählen beispielsweise Transport-, Lagerungs-, Verpackungskosten sowie Kosten des Messens und Wiegens. Welche Kosten der Verkäufer zu tragen hat, richtet sich danach, ob der gesetzliche Regelfall der sogenannten „Holschuld“ gegeben ist oder die Parteien Bring- oder Schickschuld vereinbart haben.

Im Fall der Holschuld ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Kaufsache zur Abholung bereit zu stellen. In der Regel wird der Verkäufer auch dazu verpflichtet sein, die Sache für den Transport zu verpacken. Die Kosten der Verladung des Transportfahrzeugs hat im Fall der Holschuld der Käufer zu tragen, da diese zu den Kosten der Abnahme zählen, die der Käufer zu tragen hat.

Haben die Parteien Bringschuld vereinbart, trägt der Verkäufer die Kosten des Transports, die Kosten der für den Transport notwendigen Verpackung sowie die Kosten des Entladens.

Im Fall der Schickschuld trägt grundsätzlich der Käufer die Kosten für den Transport. Der Verkäufer trägt die Kosten, die für die Bereitstellung der Kaufsache zur Abholung durch die Transportperson anfallen.

Abweichende Vereinbarungen sind auch für den Verbrauchsgüterkauf zulässig.

Im Handelsverkehr werden idR standardisierte Bedingungen und Klauseln verwendet, wie bspw. die Incoterms für den internationalen Handelsverkehr.

Gefahrenübergang beim Kaufvertrag

Der Gefahrenübergang bewirkt, dass der Verkäufer bei Untergang der Sache (Zerstörung, Vernichtung etc.) nicht noch einmal leisten muss und der Käufer zu Kaufpreiszahlung verpflichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer nicht mehr in der Lage ist, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Für Verschlechterungen der Sache nach Gefahrenübergang stehen dem Käufer gegen den Verkäufer keine Gewährleistungsrechte zu. Auch in diesem Fall ist der Käufer zur vollständigen Kaufpreiszahlung verpflichtet.

Diese Vergütungsgefahr (auch Preis- oder Gegenleistungsgefahr genannt) ist in den §§ 446, 447 BGB geregelt und hat insbesondere beim Eigentumsvorbehalt große Bedeutung. Unter Vergütungsgefahr ist das Risiko des Käufers zu verstehen, trotz Ausbleiben der Sachleistung zur Gegenleistung, also zur Zahlung des Kaufpreises, verpflichtet zu sein.

Die gesetzlichen Regelungen zu diesem Themenbereich sind komplex und unterscheiden unterschiedliche Fallgestaltungen wie zum Beispiel den Fall, dass die Sache abhanden gekommen ist, sich der Käufer bereits im Annahmeverzug befand, die Sache schon an ein Transportunternehmen übergeben wurde, es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat etc.

Hierbei muss der juristische Laie verstehen, dass das Gesetz grundsätzlich zwischen Eigentum und Besitz an einer Sache unterscheidet. Zwar fallen Eigentum und Besitz häufig zusammen; es gibt aber auch Fälle, wo dies nicht der Fall ist.

So hat der Verkäufer zum Beispiel bei der Übergabe der Sache an ein durch den Käufer angewiesenes Transportunternehmen zwar immer noch Eigentum an der Sache, aber keinen Besitz mehr.

Vom Grundsatz her, trägt der Eigentümer einer Sache die Gefahr des Untergangs, des Verlustes und der Verschlechterung der Sache. Nach § 446 S. 1 BGB wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Zeitpunkt der Übergabe vorverlegt. Dies beruht auf der Überlegung, dass derjenige, der den Besitz an einer Sache und damit den Nutzen hat, auch die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs tragen soll, weil er das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung besser beherrscht.

§ 446 BGB setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Käufer wirksam zurückgetreten ist oder berechtigt widerrufen hat. Die Regelung des § 446 BGB kann durch Parteivereinbarung abbedungen werden. Die Parteien können den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs also verlegen, verschieben, vorziehen oder von bestimmten tatsächlichen Ereignissen abhängig machen.

Klauseln, die von § 446 BGB abweichen, finden sich in Handelsklauseln, wie zum Beispiel in den Incoterms.

Abnahme der Kaufsache

Der Käufer ist beim Sachkauf zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Parteien können die Pflicht zur Abnahme im Kaufvertrag näher ausgestalten.

Diese Abnahmepflicht kann durch Leistungsklage durchgesetzt werden.

Pflichten des Verkäufers

Neben der Pflicht, dem Käufer die Kaufsache zu verschaffen, können weitere Pflichten des Verkäufers bestehen. Diese Nebenpflichten können sich aus Gesetz oder aus dem Kaufvertrag, gegebenenfalls auch durch Auslegung des Kaufvertrages oder der Parteiwillen ergeben. Bspw ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Kaufsache für den Transport so zu verpacken, dass sie keinen Schaden nimmt, eine Bedienungsanleitung zu überlassen oder beim Verkauf reparaturanfälliger Sachen Ersatzteile vorzuhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu empfehlen, Nebenpflichten des Verkäufers im Kaufvertrag ausdrücklich zu regeln.

Gewährleistung beim Kaufvertrag

Der Käufer hat grundsätzlich eine ganze Reihe von Rechten, die er im Falle des Erhalts einer mangelhaften Sache gegen den Verkäufer geltend machen kann. Zu nennen wären das Nachbesserungsrecht, die Minderung des Kaufpreises sowie Rücktritt und Schadensersatz.

Aus § 444 BGB ergibt sich, dass die Parteien die Gewährleistungsansprüche durch Vereinbarung grundsätzlich beschränken oder ausschließen können. Eine solche Regelung wird häufig beim Kauf gebrauchter Gegenstände vereinbart. Ein Gewährleistungsrecht kann auch seinem Umfang nach begrenzt werden, zum Beispiel durch Begrenzung des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach.

Die Haftung für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Verkäufers kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden.

Auch erstreckt sich ein Gewährleistungausschluss nicht auf eine von den Parteien vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.

Beim Kauf von neu errichteten Häusern und Grundstücken muss der Käufer im Rahmen der notariellen Beurkundung über einen Gewährleistungsausschluss nach Treu und Glauben ausdrücklich aufgeklärt werden.

Für den Verbrauchsgüterkauf gilt die Sonderregelung (!) des § 476 Abs. 1 BGB, wonach der Ausschluss der Gewährleistung unzulässig ist, wenn er vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer getroffen wurde.

Klausel „gekauft wie besichtigt“

Die Klausel bewirkt einen Gewährleistungsausschluss für sämtliche Mängel, die ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar sind (äußerlich erkennbare Mängel). Eine Klausel, die einen vollständigen Gewährleistungsausschluss mit der zusätzlichen Klausel verbindet, wie zum Beispiel „gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ bedeutet einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistungsansprüche auch für verborgene Mängel und ist nicht auf Mängel begrenzt, die ohne Sachverständigen erkennbar sind

Verjährung

Individualvertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist (in der Regel 3 Jahre) außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs sind grundsätzlich möglich, wobei die Wirksamkeit solcher Klauseln bei der Verwendung von AGB durch eine Inhaltskontrolle überprüft werden müssen.

Für den Verbrauchsgüterkauf gelten gem. § 476 Abs. 2 BGB Besonderheiten: Bei neuen Sachen darf keine kürzere Verjährung als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht kürzer als ein Jahr vereinbart werden.

Rechtswahl (UN-Kaufrecht – CISG)

Das UN-Kaufrecht (CISG) findet Anwendung auf Kaufverträge über Waren, wenn die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des Abkommens haben.

Zu beachten ist, dass das UN-Kaufrecht Teil des deutschen Rechts ist. Ist daher die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, erfasst dies auch die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts. Ist dies nicht gewollt, muss das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Gerichtsstandsvereinbarung

Für die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Kaufvertrag ist zwischen kaufmännischem und nichtkaufmännischem Verkehr zu differenzieren. Im kaufmännischen Verkehr sind Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich (auch formlos) zulässig, können aber auch bei formularmäßiger Vereinbarung (AGB) einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

Im nichtkaufmännischen Verkehr kann eine Gerichtsstandsvereinbarung unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für zukünftige Streitigkeiten vereinbart werden. Im Übrigen kann eine Gerichtsstandsvereinbarung im nichtkaufmännischen Bereich gem. § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur nach Entstehen der Streitigkeit vereinbart werden. Eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss schriftlich und ausdrücklich geschlossen werden.

Salvatorische Klausel

Durch die salvatorische Klausel wird das Vorgehen bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen geregelt.

[Siehe zu allem: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB: Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, BGB § 433, beck-online]

Tauschvertrag

Der Tauschvertrag unterscheidet sich dadurch vom Kauf, dass beide Parteien Sachen oder andere Gegenstände schulden, aber kein Geld, § 480 BGB.

Neuwagenkauf unter Inzahlunggabe des Altwagens

Umstritten ist die Einordnung eines Neuwagenkaufs unter Inzahlunggabe des Altwagens.

Die Gerichte legen das Geschäft mangels abweichender Anzeichen als Kaufvertrag über den Neuwagen mit einer Ersetzungsbefugnis aus, die den Käufer berechtigt, anstatt eines Teils des Kaufpreises den Altwagen an Erfüllungs statt zu leisten.

Das wird jedoch den Interessen des Käufers nicht gerecht, weil er bei Untergang oder Mängeln des Altwagens den Neuwagen zum vollen Preis abnehmen muss.

Den Parteiinteressen gerecht wird eine Auslegung als typengemischter Vertrag aus Kauf und Tausch, die sicherstellt, dass Leistungsstörungen hinsichtlich des Altwagens den ganzen Vertrag erfassen, sodass der Käufer nicht gezwungen sein kann, den Neuwagen zum vollen Preis abzunehmen.

Bei Leistungsstörungen hinsichtlich des Altwagens kann er dann wählen, ob er den vollen Neuwagenpreis in Geld begleicht oder auf die Durchführung des gesamten Geschäfts verzichtet.

Smart Contracts und Krypto„währung“

So genannte Krypto- bzw. virtuelle „Währungen“ wie zum Beispiel Bitcoins sind im Rechtssinn weder „Währung“ noch „Geld“ noch „E-Geld“, sondern lediglich als „sonstiger Gegenstand“ einzuordnen.

Sieht daher ein gegenseitiger Vertrag vereinbarungsgemäß eine „Bezahlung“ mit Krypto„währung“ vor, liegt bei Verträgen zu dauerhafter Überlassung einer Sache mangels Pflicht zur Zahlung von Geld kein Kauf-, sondern vielmehr ein Tauschvertrag im Sinne von § 480 BGB vor.

Denn beim Kaufvertrag muss die Gegenleistung zwingend in der Zahlung von Geld (im Rechtssinne) bestehen.

Dies ist allerdings unschädlich. Denn gemäß § 480 BGB finden auf den Tauschvertrag die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung. Es gelten daher die oben benannten Punkte zum Kaufvertrag entsprechend. Die fehlende rechtliche Anerkennung von Kryptowährungen als Geld führt letztlich also nur dazu, dass die Hingabe von Kryptowährungen zumindest theoretisch Gewährleistungsansprüche gem. §§ 437, 480 BGB auslösen kann.

Schenkungsvertrag

Neben Leihe, Auftrag, der unentgeltlichen Verwahrung und dem unentgeltlichen Darlehen gehört die Schenkung zu den unentgeltlichen Rechtsgeschäften.

Eine Definition der Handschenkung als formlos gültige, sofort vollzogene Zuwendung trifft § 516 Abs. 1 BGB.

Ist der Beschenkte bereits im Besitz einer Sache, kann die Schenkung durch eine bloße Einigung über den Eigentumswechsel verwirklicht werden.

Im Übrigen zeigt das Gesetz gegenüber dem Bestand einer Schenkung eine gewisse Zurückhaltung. Zum Schutz des Schenkers wird die Gültigkeit eines Schenkungsversprechens an die notarielle Beurkundung geknüpft, seine Haftung eingeschränkt, eine Rückforderung wegen Notbedarfs und der Widerruf der Schenkung wegen Undanks zugelassen.

Als Schenkungen besonderer Art sind die Schenkung unter einer Auflage, die Pflicht- und Anstandsschenkung, die gemischte Schenkung, die Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) und die Schenkung einer Erbschaft (§ 2385 BGB) zu nennen.

Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB)

Die Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall und die Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen müssen im Zivilrecht sorgfältig voneinander abgegrenzt werden, weil sie insbesondere unterschiedlichen Formvorschriften unterstehen.

Das Schenkungsversprechen auf den Todesfall wird deshalb nach § 2301 Abs. 1 BGB in seiner Wirkung einem Testament bzw. einem Erbvertrag gleichgestellt. Beim Erbfall hat das formgerechte Schenkungsversprechen damit die Wirkung eines Vermächtnisses oder, wenn sich dieses auf einen Bruchteil des Vermögens bezieht, einer Erbeinsetzung.

Die durch den Tod des Schenkers aufschiebend befristete Schenkung bzw. das entsprechende Versprechen müssen zusätzlich mit der Bedingung verknüpft sein, dass der Zuwendungsempfänger den Schenker bzw. Erblasser überlebt; sie kann aufschiebend oder auflösend formuliert sein.

Vertrag zugunsten Dritter

Schenkungen auf den Todesfall sind auch als echte Verträge zugunsten Dritter möglich. Der Schenker vereinbart mit dem Versprechenden (z.B. Bank), dass mit seinem Tod der Beschenkte das Recht erwirbt, unmittelbar vom Versprechenden eine bestimmte Leistung (z.B. Guthaben, Wertpapiere) zu fordern.

Damit erwirbt der Dritte die Leistung nicht aus dem Nachlass, sondern unmittelbar von dem Versprechenden kraft des von diesem mit dem Schenker vereinbarten Rechtsverhältnisses. Es handelt sich um eine zulässige Gestaltungsalternative zu Verfügungen von Todes wegen, für die schwächere Formvorschriften gelten sollen.

Kaufvertrag