Sie haben entweder einen Vertragsentwurf oder aber einen bereits abgeschlossenen Vertrag, dessen Klauseln einer Vertragsprüfung bedürfen?

Zum Beispiel weil die Bedeutung der Klausel auf den ersten Blick nicht klar und verständlich ist und es daher einer juristischen Einschätzung bedarf? Oder aber weil Sie entweder befürchten oder sich vielleicht sogar wünschen, dass entweder eine einzelne Klausel oder gar der ganze Vertrag unwirksam ist?

Bei einer Vertragsprüfung weist Kanzlei Blunk Sie auf die möglichen Fallstricke und unwirksame oder für Sie rechtlich nachteilige Vertragsklauseln hin und gibt Ihnen alternative Gestaltungsmöglichkeiten oder Handlungsempfehlungen an die Hand.

Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Klauseln

Je nach Vertragstyp gibt es ganz unterschiedliche Anforderungen die erfüllt werden müssen, und die bei einer Verletzung zu einer Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder gar zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen können.

Dahinter steht aber in aller Regel eine gesetzliche Vorschrift, von der nicht abgewichen werden darf, weil der Gesetzgeber diese nicht zur Disposition der Vertragsparteien gestellt hat. Solche gesetzlichen Zwangsvorschriften sind häufig im Verbraucherschutz oder im Arbeitsrecht anzutreffen. Überall dort, wo eine Vertragspartei aufgrund ihrer mächtigeren Stellung mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden, hat der Gesetzgeber versucht durch sogenannte Mussvorschriften gegenzusteuern.

Auch kann sich aber die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Vertrages daraus ergeben, dass erst durch das Zusammenwirken einzelner Vertragsbestandteile eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners eintritt.

Neben der Prüfung einzelner Klauseln und Vertragsbestandteile muss daher immer auch eine Prüfung aller Vertragskaluseln und deren Zusammenwirken mit- und untereinander vorgenommen werden.

Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB

Eine Vertragsprüfung muss aber auch immer den konkreten Einzelfall im Blick haben. Dies wird am Besten bei der Vorschrift zur Sittenwidrigkeit des § 138 Abs. 2 BGB deutlich: Entsprechend § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann sittenwidrig, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen, sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Bereits aus diesen gesetzlichen Voraussetzungen lässt sich erkennen, dass eine Vertragsprüfung immer auch im Hinblick auf den Einzelfall, also auf den konkret zugrundeliegenden Sachverhalt erfolgen muss.

Widerrufsrecht, Rücktritt, Kündigung?

Ein wesentlicher Betandteil der Vertragsprüfung ist auch die Prüfung von Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsmöglichkeiten. Beendigungsmöglichkeiten sind in fast allen Vertragstypen vorgesehen und haben in fast allen Fällen Konsequenzen, die teils erwünscht, teils aber auch unerwünscht sind.

In aller Regel wird daher die Erfüllung der Voraussetzungen des Beendigungstatbestandes anhand Ihres Vertrages geprüft werden müssen, um anschließend eine Beurteilung darüber vornehmen zu können, welche Konsequenzen die Beendigung in Ihrem Fall hat.

Gewährleistung: Minderung, Schadensersatz

Ist der Vertrag weder unwirksam noch beendet, können dennoch Probleme durch Schlechtleistung entstehen. Eine mangelhafte Leistung hat gesetzlich oft die Möglichkeit der Nachbesserung, Minderung oder des Schadensersatzes zur Folge. Welche Variante bei wem zum Tragen kommt, ist fallabhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Eine Vertragsprüfung ist folglich eine komplexe Angelegenheit, für ein Experte in Anspruch genommen werden sollte. Kanzlei Blunk hilft Ihnen gerne bei dieser Aufgabe.

Bitte finden Sie mehr Informationen zu den gängigsten Vertragstypen (ohne Vertragstypenmischung) auf den nachfolgenden Seiten:

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